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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Film- Musik -und Videoproduktionen

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1. Allgemeines

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1.1. Sofern nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche, von WELLFILM AUSTRIA mit Auftraggebern betreffend die Konzeption, Stoffentwicklung und Herstellung von Film- Musik -und Videoproduktionen abgeschlossenen Vertragsverhältnisse.

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1.2. Von WELLFILM AUSTRIA in Form von Kostenvoranschlägen oder absprachen sowie Nachrichtendienste wie SMS, Whatsapp, gelegte Angebote sind für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem Datum der Erstellung des jeweiligen Kostenvoranschlags verbindlich. Aufträge werden mit Beginn der Dreharbeiten als angenommen gesehen.

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2. Kosten

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2.1. Sofern im Kostenvoranschlag bzw. im Produktionsvertrag nicht abweichendes festgehalten wird, umfasst der veranschlagte bzw. vereinbarte Preis sämtliche Herstellungskosten einschließlich der Einräumung von Rechten am hergestellten Filmwerk gemäß Punkt 6. dieser Geschäftsbedingungen.

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2.2. Die verrechnete Arbeitszeit pro Drehtag beträgt 8 Stunden.

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3. Änderungen, Abnahme, Nachberechnungen

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3.1. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers vor der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, falls der Auftraggeber diese Wünsche nicht spätestens 1 Woche vor Beginn der Produktionsarbeiten bekannt gegeben hat.

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3.2. Der Zeit-, Material- und sonstige Aufwand für die Durchführung von Änderungswünschen des Auftraggebers nach der Abnahme der fertigen Filmproduktion wird dem Auftraggeber von WELLFILM AUSTRIA ausnahmslos in Rechnung gestellt, sofern der zusätzliche Aufwand nicht aufgrund der berechtigten Geltendmachung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber erfolgt.

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4. Haftung

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4.1. Bei Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Herstellung der Produktion haftet WELLFILM AUSTRIA nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Verhindert ein Umstand, der weder dem Auftraggeber noch WELLFILM AUSTRIA anzulasten ist, die auftragsgemäße Fertigstellung der Produktion, so berechtigt dies den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag. Bisher erbrachte Leistungen werden von WELLFILM AUSTRIA in vereinbarungsgemäßem Ausmaß in Rechnung gestellt.

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5. Zahlungsbedingungen

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5.1. Es gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: - sofort nach Erhalt der Rechnung die nach Fertigstellung der Produktion erstellt und versendet wird.

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5.2. Bei Zahlungsverzug von über 5 Tagen ab Rechnungsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet.

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6. Verwertungsrechte

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6.1. WELLFILM AUSTRIA verfügt gemäß § 38 Abs. 1 Urheberechtsgesetz über sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Verwertungsrechte.

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6.2. Ist zwischen WELLFILM AUSTRIA und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts die Nutzungsrechte an der fertigen Filmproduktion.

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6.3. Eine darüber hinaus gehende – räumliche und/oder zeitliche -Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Für eine Nutzung im Internet oder auf Sozialen Medien (YouTube, Facebook, Instagram, iTunes,…) muss eine Eintragung der Namensnennung (A Wellfilm Austria Produktion) sowie der von WELLFILM AUSTRIA bekannt gegebene LSG Code eingetragen werden.

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6.4. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei WELLFILM AUSTRIA. WELLFILM AUSTRIA behält sich vor, im Falle einer Rechtsverletzung Schadenersatz geltend zu machen.

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6.5. Zur Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere Masterbänder, Negative, etc., bei WELLFILM AUSTRIA. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal fünf Jahre.

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7. Sonstiges

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7.1. Diesen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikindustrie Österreichs vom 1. August 2007 zugrunde. Diese Herstellungs- und Lieferbedingungen sind somit auch Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses der WELLFILM AUSTRIA mit Auftraggebern betreffend die Herstellung von Filmproduktionen.

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7.2. Erfüllungsort ist der Sitz von WELLFILM AUSTRIA.

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7.3. Als Gerichtsstand gilt die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wels als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

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Attnang - Puchheim im Jänner 2015.

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